Stand: Juli 2024
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Buchert Präzisionstechnik GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“), die den Einkauf von Produkten, Material, Rohstoffen, Maschinen, Werkzeugen und Ersatzteilen etc. („Lieferungen“) oder Dienstleistungen („Leistungen“) zum Inhalt haben („Aufträge“), gleich ob diese Einzelaufträge sind oder auf der Grundlage von Rahmenverträgen erteilt werden und ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Verkäufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich, gleichgültig, auf welchem Wege oder in welcher Form diese Bedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrags gestellt werden; solche AGB des Verkäufers werden vielmehr nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Wird den direkt oder indirekt geäußerten Änderungswünschen des Verkäufers nicht ausdrücklich widersprochen oder erfolgt die Annahme von Lieferungen und/oder Leistungen bzw. deren Bezahlung durch uns ohne ausdrücklichen Widerspruch, so kann daraus keinesfalls die Einbeziehung der anderslautenden Bedingungen oder Teilen davon hergestellt werden. Sollte der Verkäufer der Geltung unserer AEB widersprechen, behalten wir uns vor, unsere Bestellungen zurückzuziehen; Ansprüche gegen uns können in diesem Fall nicht erhoben werden.
(3) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellungen gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
§ 2 Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Änderungen oder Ergänzungen zu unseren Aufträgen/Bestellungen sowie andere bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind verbindlich, wenn wir sie schriftlich erklären oder bestätigen.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei (3) Kalendertagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(3) Vor Beginn einer Serienherstellung können wir vom Verkäufer Muster verlangen; diese werden vom Verkäufer einschließlich aller geforderten Dokumente unentgeltlich geliefert.
(4) Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Bestellungen sowie dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Kalkulationen Prospekten, Katalogen, Modellen, Hilfsmitteln, Prüf- und Messzeugen, und sonstigen im Rahmen der Auftragserteilung von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen vor; die vorgenannten Gegenstände dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung/Auftragsabwicklung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei (2) Kalenderwochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 0,3 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Eisfeld zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(4) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Bestellnummer entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung und Datum) beizulegen. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Unterlässt der Verkäufer die vorstehenden Angaben, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(3) Der Verkäufer ist nicht zur Teilleistung berechtigt, es sei denn, dies wurde vorher schriftlich vereinbart.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung sowie für die zollamtliche Behandlung) ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von sechzig (60) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Für Zahlungen (i) innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Rechnungstellung gewährt uns der Verkäufer 2 % Skonto und (ii) für Zahlungen innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungstellung gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Beachtung von Spezifikationen
(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, stets die Spezifikationen zu beachten und wird diese nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abändern. Wir behalten uns das jederzeitige Recht zur Änderung der Spezifikationen vor, wenn dies auf Grund anwendbarer gesetzlicher Lebensmittelvorschriften erforderlich werden sollte.
(2) Wir behalten uns ferner das Recht vor, die Spezifikationen auf Lager- und Transportanforderungen auszudehnen. Wir werden den Verkäufer unverzüglich über eine solche Änderung unterrichten.
§ 7 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen und Zeichnungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung/Zeichnung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungsobliegenheit beschränkt sich auf Mängel, Qualitäts- und Quantitätsabweichungen, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungsobliegenheit. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungsobliegenheit gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet/abgegeben wird.
(6) Zur Nacherfüllung gehört auch die Aussortierung mangelhafter Ware, der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Sortier-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 6 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – einschließlich der Aussortierung mangelhafter Ware innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und mangelhafte Ware selbst aussortieren oder von einem Dritten aussortieren lasen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Dem Verkäufer wird die Möglichkeit der Überprüfung der Mängelrüge eingeräumt.
(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 8 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
§ 9 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Er ist verpflichtet, uns zur Abgeltung berechtigter Ansprüche Dritter geleistete Zahlungen zu erstatten. Die Freistellung- und Erstattungspflicht gilt nicht, sofern das zugrundeliegende Ereignis nachweisbar auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten von uns oder eines unserer Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder mit uns verbundener Unternehmen beruht. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich von gegen ihn erhobenen Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen in Kenntnis zu setzen und auf unser Verlangen hin alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) In diesem Rahmen ist der Verkäufer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB i.V.m. §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 10 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte („Schutzrechte“) Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; das gilt nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(3) Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Verkäufers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(4) Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Verkäufer nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
§ 11 Sonstige Anforderungen an die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers; Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
(1) Der Verkäufer sichert hinsichtlich seiner Lieferungen und/oder Leistungen ein wettbewerbsfähiges Technologie-, Qualitäts-, Service- und Preisniveau zu. Der Verkäufer erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
(2) Der Verkäufer gewährleistet, dass seine Waren/Produkte in jeder Hinsicht den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Vorschriften und Regularien des Staates entsprechen, in dem das Produkt hergestellt, gelagert und/oder woher es geliefert wurde und wo es Verwendung findet.
(3) Aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, welche zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („LkSG“) verpflichtet sind, haben wir die durch das LkSG in seiner jeweiligen Fassung festgelegten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten, um menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken zu vermeiden oder zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Die Begriffe „menschenrechtliches Risiko“, „umweltbezogenes Risiko“ (zusammen „Risiken“), „Verletzung einer menschenrechtsbezogenen Pflicht“ und „Verletzung einer umweltbezogenen Pflicht“ haben die Bedeutung, wie sie im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung definiert sind.
(4) Der Verkäufer verpflichtet sich, unter angemessener Beachtung seiner Sorgfaltspflicht, die im LkSG in seiner jeweiligen Fassung beschriebenen menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten einzuhalten und diese Erwartung gegenüber seinen eigenen Lieferanten entlang seiner Lieferkette angemessen zu berücksichtigen („Erwartungen“). Insbesondere verpflichtet sich der Verkäufer, solche Risiken zu vermeiden oder zu minimieren und Verstöße gegen die menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten zu beenden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer zur Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der Erwartung.
(5) Erlangt der Verkäufer Kenntnis von möglichen menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichtverletzungen eigener Lieferanten, hat er uns hierüber umgehend zu informieren.
(6) Wir haben das Recht, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung Audits vor Ort durchzuführen, um die Einhaltung der Verpflichtungen des Verkäufers gemäß dieser Klausel („Audit“) entweder selbst und/oder durch beauftragte Dritte („Auditor“) sicherzustellen. Der Verkäufer stellt uns und/oder dem Auditor alle Daten, Dokumente und sonstigen Informationen in schriftlicher, mündlicher und/oder elektronischer Form zur Verfügung, die wir und/oder der Auditor für das Audit in angemessener Weise anfordern.
(7) Stellen wir den Verdacht einer Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht durch den Verkäufer fest, ist der Verkäufer verpflichtet, angemessene Korrekturmaßnahmen vorzunehmen. Kann eine solche Verletzung nicht in absehbarer Zeit beendet werden, muss der Verkäufer ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung der eingetretenen Verletzung nebst konkretem Zeitplan erstellen und umsetzen. Der Verkäufer ist jeweils verpflichtet, uns über die geplanten und ergriffenen Maßnahmen zu informieren und, soweit erforderlich, seine Maßnahmen um Empfehlungen von uns zu erweitern.
(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn eine Verletzung bei einem Lieferanten des Verkäufers eintritt. Der Verkäufer muss dann unverzüglich auf den Lieferanten dahingehend einwirken, dass dieser die Verletzung beendet oder zumindest die Auswirkung dieser Verletzung beendet oder zumindest die Auswirkung dieser Verletzung deutlich minimiert. Der Verkäufer hat uns über alle getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(9) Wir haben entsprechend § 7 Abs. 3 LkSG das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn:
- die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,
- die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,
- uns keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint,
- der Verkäufer ernsthaft und endgültig die Kooperation bei notwendigen Abhilfemaßnahmen verweigert.
(10) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die daraus resultieren, dass er seine vertraglichen menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichten verletzt hat und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Verletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt eine Verletzung hätte erkennen können.
(11) Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, Vertragsänderungen, welche sich infolge einer Änderung des LkSG ergeben oder dem Hinzukommen strengerer EU-Regelungen ergeben, zuzustimmen, wenn dies für ihn zumutbar ist
§ 12 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge
(1) Sofern wir Teile beim Verkäufer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Verkäufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An von uns beigestellten/zur Verfügung gestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Verkäufer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Stellt der Verkäufer für die Herstellung der für uns bestimmten Ware spezielles Werkzeug her oder schafft dieses an, so ist er verpflichtet, uns das Eigentum an diesem Werkzeug nach folgender Maßgabe zu verschaffen:
- Sollten wir uns bereit erklären, die Werkzeugkosten zu zahlen, muss uns der Verkäufer eine entsprechende Rechnung stellen. Mit Zahlung der Rechnung geht das Eigentum am betreffenden Werkzeug auf uns über. Mit Zahlung der Rechnung verwahrt der Verkäufer das Werkzeug für uns (Besitzmittlungsverhältnis). Zusätzlich haben wir das Recht, das Werkzeug an seinem Standort körperlich in unseren Besitz zu nehmen und als unser Eigentum zu kennzeichnen.
- Der Verkäufer muss in einer bestehenden Inhaltsversicherung seiner Technischen Betriebseinrichtung das Werkzeug mitversichern.
- Die Kosten der Unterhaltung, Reparatur oder Wiederherstellung der Werkzeuge trägt bis Eigentumsübergang auf uns der Verkäufer, danach tragen wir sie – es sei denn, die Kosten beruhen auf unsachgemäßem Umgang des Verkäufers mit dem Werkzeug.
(5) Dem Verkäufer wird untersagt die Werkzeuge i.S.v. Abs. 3 und 4 für Aufträge von Dritten zu verwenden.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die Zurückbehaltung von Lieferungen/Leistungen und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Verkäufers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, unter dem die betreffende Lieferung/Leistung erfolgt ist.
(2) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch
- Ansprüche aus (anderen) unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer
- sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer – auch wenn diese befristet oder bedingt sind oder nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen – zustehen.
§ 15 Verjährung
(3) Unsere Ansprüche gegen den Verkäufer verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(4) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(5) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
(2) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Geschäft ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten ist Eisfeld.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer ist Eisfeld.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke in diesen AEB ersichtlich werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder um die Regelungslücke zu schließen, tritt diejenige wirksame und praktikable Regel (einschließlich, sofern zutreffend, ein Verzicht auf einen Anspruch durch eine Vertragspartei), die in wirtschaftlicher Zielrichtung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. Wenn die Nichtigkeit einer Bestimmung die Folge eines in dieser Bestimmung festgelegten Maßes an Leistung oder Zeit (Zeitraum oder Frist) ist, gilt eine solche Bestimmung, die dem ursprünglichen Maß am nächsten kommt. § 139 BGB gilt nicht.
98630 Römhild / OT Milz, Juli 2024